Z. B. Maschinen welche ich im Rahmen eines Gutachtens bewertet habe, darf ich nicht erwerben oder vermitteln,
es sei denn es gibt dazu einen Folgeauftrag nach dem Gutachten und meine Glaubwürdigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt:
"Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt.
Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
- Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
- Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt."
(vgl. Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main vom 27.06.2012, III. § 8 (4), Seite 5)